Voraussetzungen
Unter folgenden Voraussetzungen können ehrenamtlich tätige Einzelpersonen Angebote zur Unterstützung im Alltag für Personen mit Pflegegrad sowie deren An- und Zugehörige erbringen und dann die Aufwandsentschädigung über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden:
- Die ehrenamtlich tätige Einzelperson muss mind. 16 Jahre alt sein – bei Minderjährigkeit muss eine Genehmigung der Sorgeberechtigten vorliegen.
- Die ehrenamtlich tätige Einzelperson darf weder verwandt noch verschwägert bis zum 2. Grad* mit der Person sein, die sie unterstützt – somit kommen z.B. Bekannte, Freunde oder Verwandte ab dem 3. Verwandtschaftsgrad (z.B. Nichte/Neffe) in Betracht.
- Die ehrenamtlich tätige Einzelperson lebt nicht in häuslicher Gemeinschaft mit der Person, die sie unterstützt.
- Die ehrenamtlich tätige Einzelperson darf nicht mehr als 3 Menschen mit Pflegegrad pro Monat unterstützen.
- Die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlich tätigen Einzelperson für die geleistete Unterstützung liegt deutlich unter dem für die jeweilige Tätigkeit maßgeblichen Mindestlohn.
- Die ehrenamtlich tätige Einzelperson hat einen ausreichenden Versicherungsschutz.
- Die ehrenamtlich tätige Einzelperson muss sich zwingend in der Fachstelle für Demenz und Pflege des Regierungsbezirks registrieren, in dem sie Hilfe leistet.
- Die ehrenamtlich tätige Einzelperson muss, wenn sie keine Fachkraft ist, eine kostenfreie Schulung (8 Unterrichtseinheiten) von einer regionalen Fachstelle für Demenz und Pflege in Bayern absolvieren.
- Die ehrenamtlich tätige Einzelperson und die Person mit Pflegebedarf kommunizieren in einer gemeinsamen Sprache.
* Folgende Personen sind bis zum bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert:
- Verwandte bis zum 2. Grad sind Eltern, Kinder (einschließlich der für ehelich erklärten und der angenommenen Kinder), Großeltern, Enkelkinder und Geschwister.
- Verschwägerte bis zum 2. Grad sind Stiefeltern, Stiefkinder (Stieftochter/Stiefsohn), Stiefenkelkinder (Enkelkinder des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners), Schwiegereltern, Schwiegerkinder (Schwiegersohn/Schwiegertochter), Schwiegerenkel (Ehegatte/eingetragener Lebenspartner der Enkelkinder), Großeltern des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners, Stiefgroßeltern und Schwager.
- Ergänzung: Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft (§ 1 LPartG), durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist. Bei der Adoption von Volljährigen gibt es eine Ausnahmeregelung zur Schwägerschaft, s. § 1770 Abs. 1 BGB.
- Hinweis: In diesem Absatz wird aus Gründen der besseren Verständlichkeit auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.