Die Tätigkeit als ehrenamtlich tätige Einzelperson ist eine freiwillige Unterstützung von Personen aus dem räumlichen oder sozialen Umfeld der Person mit Pflegebedarf.

Die Leistungen werden nicht erwerbsmäßig und nicht im eigenen Haushalt erbracht. Sie erfolgen durch ehrenamtlich tätige Einzelpersonen, die bei den regionalen Fachstellen für Demenz und Pflege in den einzelnen Regierungsbezirken registriert sind.

Die Tätigkeit kann Folgendes beinhalten:

  • Strukturierung/Begleitung im Alltag
  • Unterstützung bei der Haushaltsführung

Es werden keine pflegerischen (z.B. Grundpflege) oder handwerklichen Tätigkeiten (z.B. Gartenarbeiten und Scheeräumen) ausgeführt.


Unter folgenden Voraussetzungen kann sich eine ehrenamtlich tätige Einzelperson registrieren, um anschließend Angebote zur Unterstützung im Alltag erbringen zu können:

  • Die ehrenamtlich tätige Einzelperson muss mind. 16 Jahre alt sein – bei Minderjährigkeit muss eine Genehmigung der Sorgeberechtigten vorliegen.
  • Die ehrenamtlich tätige Einzelperson darf weder verwandt noch verschwägert bis zum 2. Grad mit der Person sein, die sie unterstützt – somit kommen z.B.  Bekannte, Freunde oder Verwandte ab dem 3. Verwandtschaftsgrad (z.B. Neffe/Nichte) in Betracht.
  • Die ehrenamtlich tätige Einzelperson lebt nicht in häuslicher Gemeinschaft mit der Person, die sie unterstützt.
  • Die ehrenamtlich tätige Einzelperson darf nicht mehr als 3 Menschen mit Pflegegrad pro Monat unterstützen.
  • Die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlich tätigen Einzelperson für die geleistete Unterstützung liegt deutlich unter dem für die jeweilige Tätigkeit maßgeblichen Mindestlohn
  • Die ehrenamtlich tätige Einzelperson hat einen ausreichenden Versicherungsschutz.
  • Die ehrenamtlich tätige Einzelperson muss sich zwingend in der Fachstelle für Demenz und Pflege des Regierungsbezirks registrieren, in dem sie Hilfe leistet.
  • Die ehrenamtlich tätige Einzelperson muss, wenn sie keine Fachkraft ist, eine kostenfreie Schulung (8 Unterrichtseinheiten) von einer regionalen Fachstelle für Demenz und Pflege in Bayern absolvieren.
  • Die ehrenamtlich tätige Einzelperson und die Person mit Pflegebedarf kommunizieren in einer gemeinsamen Sprache.

Eine ehrenamtlich tätige Einzelperson darf im Monat bis zu 3 Personen mit Pflegegrad unterstützen.


Wenn eine ehrenamtlich tätige Einzelperson in zwei Regierungsbezirken tätig werden möchte, muss sie sich in beiden Regierungsbezirken registrieren (pro Regierungsbezirk eine Registrierung).


Die Aufwandsentschädigung für eine ehrenamtlich tätige Einzelperson kann über den Entlastungsbetrag von der Pflegekasse der Person mit Pflegegrad erstattet werden. Dieser beträgt 125 €/Monat.


Personen mit Pflegegrad (ab Pflegegrad 1) in häuslicher Pflege steht der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 €/Monat nach § 45b SGB XI zu. Ziel des Entlastungsbetrages ist die qualitätsgesicherte Leistung zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen sowie zur Entlastung Pflegender.

Der Betrag ist für die Erstattung von Aufwendungen von Leistungen

  • der Tages- oder Nachtpflege,
  • der Kurzzeitpflege,
  • der landesrechtlich anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag sowie
  • der ambulanten Dienste im Sinne des § 36 SGB XI, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung,

zu verwenden.

Mit der Registrierung als ehrenamtlich tätige Einzelperson gilt ihr Angebot als landesrechtlich anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI.

Um den Entlastungsbetrag in Anspruch zu nehmen, muss keine vorherige Antragstellung erfolgen. Die Kostenerstattung erfolgt durch Vorlage entsprechender Belege bei der Pflegekasse durch die Person mit Pflegebedarf. Der Entlastungsbetrag kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalendehalbjahr übertragen werden.